Verkaufsbedingungen

1. Bei Kleinpackungen und Futtermitteln liefern wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Netto-Abfüllgewichte.

2. Die Gefahr des Transportes trägt der Käufer, sofern die Verkäuferin den Transport nicht mit ihren eigenen Fahrzeugen ausübt.

Bei einer Verladung auf dem Wasserwege erkennt der Käufer die Bedingungen der von der Verkäuferin beauftragten Schifffahrtsgesellschaft an und trägt etwaige Niedrigwasserzuschläge.

3. Bei Verkäufen auf Abnahme behält sich die Verkäuferin mindestens eine zweiwöchige Lieferfrist vor. Das gleiche gilt für Verkäufe, deren Ausführung eine Sondereinteilung oder Verladeverfügung des Käufers voraussetzt.

4. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch künftig gegen den Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften entstehenden Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbedingungen mit der Verkäuferin Eigentum der Verkäuferin. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum der Verkäuferin verbleibenden Ware erfolgt stets für die Verkäuferin als Herstellerin und in ihrem Auftrage, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Ihr steht das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- und Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-) Eigentum an der Vorbehaltsware der Verkäuferin erwirbt, überträgt er ihr hiermit schon jetzt, d. h. mit Abschluss dieses Vertrages das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt ihres Erwerbes und verwahrt die Ware als dann für sie; etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit schon jetzt an die Verkäuferin ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

Für den Fall, dass die von der Verkäuferin gelieferten Waren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese alsdann für ihn; etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit schon jetzt an die Verkäuferin ab.

Der Verkäufer ist ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum der Verkäuferin stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei, ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, zustehenden Kundenforderungen einschliesslich aller Nutzungsrechte, tritt der Käufer hiermit schon jetzt an die Verkäuferin ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Verkäuferin steht oder vom Käufer zusammen mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Verkäuferin dem Käufer für den fraglichen Teil der Ware berechnet hat.

Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Er hat der Verkäuferin ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewäh- ren sowie auf Verlangen der Verkäuferin die Ware als ihr Eigentum kenntlich zu machen und ihr alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuliefern sowie diesbezügliche Kundenwechsel oder Kundenschecks auf die Verkäuferin zu übertragen und die Ware an sie herauszugeben.

Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen, die sich aus diesen Bedingungen der Verkäuferin zustehenden Rechten zu wahren und ihr derartige Zugriffe sofort schriftlich mitzuteilen. Er hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten ab Gefahrübergang gegen alle Risiken ausreichend versichert zu halten.

Die Verkäuferin verpflichtet sich auf Verlangen des Käufers ihre Sicherungen nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5. Unsere Rechnungen sind sofort nach Eingang ohne jeglichen Abzug netto zu bezahlen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat die Verkäuferin das Recht, Verzugszinsen ab Rechnungsdatum in Höhe der eigenen Bankzinsen zu berechnen, mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz.

Jede Rechnung ist für sich zu bezahlen, ohne dass ihr Ansprüche aus anderen Lieferungen entgegengesetzt werden können. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Lieferung in Verzug geraten, so kann die Verkäuferin weitere Lieferungen gegen diesen Vertrag oder gegen andere Verträge zurückhalten.

6. Bei etwaigen Mängeln der Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Minderungs- und Wandlungsansprüche zu.

Die vertragliche und ausservertragliche Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz ist dem Inhalt und dem Umgang nach auf die von ihr geschlossene Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Hierbei betragen die Deckungssummen € 2.500.000,– für Personenschäden und € 2.500.000,– für Sach- und Kostenschäden.

Vorraussetzung für alle Ansprüche, die sich aus Mängeln der Ware ergeben, ist, dass der Käufer die Ware sofort nach dem Eingang gründlich untersucht und etwaige Mängel unverzüglich beanstandet.

7. Ist die dem Käufer im Vertrag eingeräumte Abnahmefrist verstrichen, so kann die Verkäuferin die noch nicht abgerufene Restmenge streichen, ohne dass es hierzu einer Anzeige an den Käufer bedarf.

8. Betriebs- und Transportstörungen jeder Art und jeder Ursache, darunter auch von der Verkäuferin nicht verschuldete Stockungen in der Versorgung mit Roh- und Betriebsstoffen, entbinden die Verkäuferin für ihre Dauer von der Lieferungspflicht.

Dauert diese Störung länger als 3 Monate an, so haben der Käufer ebenso wie die Verkäuferin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Diese Verkaufsbedingungen können nur schriftlich abgeändert werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn sie nicht mit den Einkaufsbedingungen eines Käufers übereinstimmen. Ist einer Rechnung keine Auftragsbestätigung mit diesen Verkaufsbedingungen vorausgegangen, so erkennt der Käufer diese Bedingungen mit der Entgegennahme der Rechnung für diese Lieferung und zugleich auch für zukünftige Lieferungen an.

10. Beim Verkauf von Mühlennachprodukten gelten im Ausschluss an diese Verkaufsbedingungen die „Liefer- und Zahlungsbedingungen für Mühlenpro- dukte“ der Arbeitsgemeinschaft der Mühlenverbände in der jeweils gültigen Fassung.

11. Datenschutz: Hierdurch informieren wir Sie, dass wir bei uns oder Dritten Daten unserer Geschäftspartner speichern soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

12. Erfüllungsort ist Lübeck. Gerichtsstand sind Landgericht und Amtsgericht Lübeck. Das ganze Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.