Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der H. & J. Brüggen KG (nachfolgend „Brüggen“ oder „Verkäuferin“ genannt) gelten ausschließlich; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des:der Käufers:in erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des:der Käufers:in die Lieferung an den:die Käufer:in vorbehaltlos ausführen.
1.4 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von Brüggen sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird. Der:Die Käufer:in ist verpflichtet, unsere Angebote innerhalb der im Angebot genannten Bindungsfrist schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem:der Käufer:in im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden, sind in dem Vertrag und unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen zu diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Textform ist ausreichend.
2.3 Bestellungen des:der Käufers:in gelten als verbindliches Vertragsangebot und bedürfen der Annahme durch Auftragsbestätigung unsererseits, welche für den Vertragsinhalt maßgebend ist. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware an den:die Käufer:in erklärt werden.
3. Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen
3.1 Die Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen von Brüggen ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung mit dem:der jeweiligen Käufer:in.
3.2 Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen oder Liefertermine setzt voraus, dass der:die Käufer:in erforderliche Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Lizenzen rechtzeitig einholt; Akkreditive öffnet, vereinbarte Anzahlungen leistet und alle anderen Verpflichtungen, die ihm obliegen, ordnungsgemäß und rechtzeitig erledigt.
3.3 Nach Unterrichtung des:der Käufers:in ist Brüggen berechtigt, früher als zur vereinbarten Lieferzeit zu liefern oder den Liefertermin innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.
3.4 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbare und nicht durch Brüggen zu vertretenden Umständen wie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energieverknappungen, behördliche Anforderungen, gesperrte Grenzen oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch unsere Lieferanten, haben wir nicht zu vertreten. Brüggen verpflichtet sich, den:die Käufer:in unverzüglich bei Leistungsstörungen in den oben genannten Fällen zu informieren. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit. Dauert diese Störung länger als 3 Monate an, so haben der:die Käufer:in ebenso wie die Verkäuferin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den:die Käufer:in nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem:der Käufer:in dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
3.6 Die Verpflichtungen von Brüggen aus dem mit dem:der Käufer:in geschlossenen Vertrag sind nur dem:der Käufer:in geschuldet. An der Vertragsbildung nicht beteiligte Dritte, insbesondere Kunden des:der Käufers:in, sind nicht berechtigt, die Lieferung zu verlangen oder sonstige Ansprüche aus dem Vertrag mit Brüggen geltend zu machen.
3.7 Der:Die Käuferin kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Der:Die Käufer:in ist zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrecht nur befugt, soweit sein:ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.8 Gerät der:die Käufer:in mit seinen:ihren Zahlungspflichten in Verzug, so hat Brüggen das Recht, Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
4. Verpackungskosten
4.1 Die Kosten der unverwendeten individuellen Verpackungen auf Basis des Kaufvertrages sind von dem:der Käufer:in bei Vertragsende zu tragen.
5. Mängelgewährleistung
5.1 Voraussetzung für alle Ansprüche, die sich aus Mängeln der Ware ergeben, ist, dass der:die Käufer:in die Ware sofort nach dem Eingang gründlich untersucht und etwaige Mängel unverzüglich beanstandet.
5.2 Bei etwaigen Mängel der Ware stehen dem:der Käufer:in die gesetzlichen Ansprüche zu.
5.3 Brüggen ist berechtigt, den Nacherfüllungsanspruch des:der Käufers:in zu verweigern, wenn dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall steht dem:der Käufer:in das Recht auf Preisminderung zu.
6. Haftung
6.1 Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht
fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der:die Käufer:in vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.2 Die vertragliche und außervertragliche Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz ist dem Inhalt und Umgang nach auf die von ihr geschlossene Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Hierbei betragen die Deckungssummen EUR 12.500.000,00 für Personenschäden und EUR 12.500.000,00
für Sach- und Vermögensschäden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den:die Käufer:in aus den gegenseitigen Geschäftsbedingungen mit der Verkäuferin Eigentum der Verkäuferin. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
7.2 Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum der Verkäuferin verbleibenden Ware erfolgt stets für die Verkäuferin als Herstellerin und in ihrem Auftrage, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem:der Käufer:in
gehörenden Waren steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der:die Käufer:in ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware der Verkäuferin erwirbt, überträgt er:sie ihr hiermit schon jetzt, d. h. mit Abschluss dieses Vertrages, das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt ihres Erwerbes und verwahrt die Ware als dann für sie.
7.3 Der:Die Käufer:in ist ermächtigt, die im (Mit-)Eigentum der Verkäuferin stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm:ihr untersagt. Alle dem:der Käufer:in
aus der Weiterveräußerung, einerlei, ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, zustehenden Kundenforderungen einschließlich aller Nutzungsrechte, tritt der:die Käufer:in hiermit schon jetzt an die Verkäuferin ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der
Verkäuferin steht oder von dem:der Käufer:in zusammen mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Verkäuferin dem:der Käufer:in für den fraglichen Teil der Ware berechnet hat.
7.4 Der:Die Käufer:in ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Er:Sie hat der Verkäuferin ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Verkäuferin die Ware als ihr Eigentum kenntlich zu machen und ihr alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der:die Käufer:in auf Verlangen der Verkäuferin den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuliefern sowie diesbezügliche Kundenwechsel oder Kundenschecks auf die Verkäuferin zu übertragen und die Ware an sie herauszugeben. Der:Die Käufer:in hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen, die sich aus diesen Bedingungen der Verkäuferin zustehenden Rechten zu wahren und ihr derartige Zugriffe sofort
schriftlich mitzuteilen. Der:Die Käufer:in hat die Vorbehaltsware auf seine:ihre Kosten ab Gefahrübergang gegen alle Risiken ausreichend versichert zu halten.
7.5 Die Verkäuferin verpflichtet sich auf Verlangen des:der Käufers:in, ihre Sicherungen nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
8. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
8.1 Die Verantwortung für die Beachtung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter trägt der:die Käufer:in. Sollten durch die vertragsgegenständlichen Waren Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden oder Dritte insofern verschuldensabhängige Ansprüche gegenüber Brüggen geltend machen, ist der:die Käufer:in verpflichtet, uns davon freizustellen.
8.2 Brüggen ist berechtigt, die von dem:der Käufer:in überlassenen individuellen Firmenzeichen sowie Muster und Grafiken für den jeweiligen Auftrag zu nutzen.
8.3 Brüggen behält sich in Bezug auf Bilder, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumenten und Computer-Software, die wir zur Verfügung stellen, alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte sowie Know-how-Rechte vor.
9. Geheimhaltung
9.1 Brüggen ist verpflichtet, sämtliche ihr für die Bestellung zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Brüggen wird die Informationen und Unterlagen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an den:die Käufer:in zurückgeben.
9.2 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des:der Käufer:in dürfen wir in Werbematerialien, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für den:die Käufer:in gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
10.Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1 Ist der:die Käufer:in Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Lübeck. Wir sind jedoch berechtigt, den:die Käufer:in auch an seinem:ihrem Geschäftssitz zu verklagen.
10.2 Erfüllungsort ist grundsätzlich Lübeck, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
11.Anwendbares Recht, Wirksamkeitsklausel
Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem:der Käufer:in und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.